Basierend auf dem Kunstakademiegesetz setzte ab 1948 die parallele Entwicklung der staatlichen Anstalten ein: zunächst nur für die Wiener MAkad. gültig, wurde ab 1953 das Mozarteum im Rahmen dieses Gesetzes geführt und ab 1963, nach der „Verbundlichung“ des Steiermärkischen Landeskonservatoriums, auch die Grazer MAkad. 1970 erfolgte durch das Kunsthochschulorganisationsgesetz die Neuorganisation und Umbenennung der drei Institutionen in Hochschulen, 1998 durch das Kunstuniversitätsorganisationsgesetz die Univ.s-Werdung. Seit seinem Inkrafttreten mit 1.1.2004 regelt das Universitätsgesetz (UG 2002) die organisations- und studienrechtlichen Belange der staatlichen (Kunst-)Univ.en.
Die Basis zur Einrichtung von Privatuniv.en wurde durch das Univ.s-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) 1999 geschaffen; 2004 wurde das Linzer Bruckner-Konservatorium als Anton Bruckner Privatuniv., 2005 das Konservatorium der Stadt Wien als Konservatorium Wien Privatuniv. akkreditiert.
Gemäß UG 2002 bilden die obersten Leitungsorgane jeder staatlichen Univ. der Univ.s-Rat, das Rektorat und der Senat. Gegenüber den Privatuniv.en übt der Akkreditierungsrat ein Aufsichtsrecht aus.
Der Anton Bruckner Privatuniv. stehen gemäß Landesgesetz bzw. Satzung Rat, RektorIn, VizerektorIn und ein Präsidium vor; als weiteres Gremium ist ein Senat eingerichtet. Die Konservatorium Wien Privatuniv. wird seit der Ausgliederung aus dem Verbund der Musiklehranstalten 2004 als im Eigentum der Stadt Wien stehende GmbH betrieben, deren Aufsichtsrat die Funktion des Univ.s-Rats obliegt. Die GeschäftsführerInnen der GmbH üben die Ämter künstlerisch-pädagogischer bzw. kaufmännischer LeiterInnen aus, denen ein Senat zur Seite gestellt ist.
Hauptaufgaben der staatlichen wie privaten Anstalten bilden die Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie die wissenschaftliche Forschung.
Allen MUniv.en ist das Recht gegeben, ihren Absolventinnen und Absolventen akademische Grade zu verleihen. An den staatlichen Anstalten können das Bakkalaureat (Bakk. art.), das Magisterium der Künste (Mag.a bzw. Mag. art.) und in Verbindung mit dem Studium an einer wissenschaftlichen Univ. auch das philosophische bzw. naturwissenschaftliche Doktorat (Dr. phil. bzw. Dr. rer. nat.) erworben werden. An den privaten Univ.en werden nach Abschluss der Studien die Titel Bachelor of Arts (BA) sowie Master of Arts (MA) verliehen. An den MUniv.en besteht weiters die Möglichkeit künstlerischer Habilitationen.
Die größte MUniv. Österreichs ist die MUniv. Wien mit ca. 3.200 Studierenden, gefolgt von den weiteren staatlichen Anstalten mit rund 1.700 (MUniv. Graz) bzw. etwa 1.600 (Mozarteum) HörerInnen. An der Anton Bruckner Privatuniv. gibt es ca. 1.000, an der Konservatorium Wien Privatuniversität rund 850 Studierende.
Bundesgesetz über die Organisation der Univ.en u. ihre Studien (UG 2002), BGBl. 120/2002; Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniv.en (UAkkG), BGBl. 168/1999; Oberösterr. Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniv., LGBl. 14/2003; Satzung der Anton Bruckner Privatuniv., März 2004, Satzung der Konservatorium Wien Privatuniv., Juni 2005; Univ.s-Bericht 2 (2005), 113f, www.mdw.ac.at (3/2006); www.moz.ac.at (3/2006); www.kug.ac.at (3/2006); www.bruckneruni.at (3/2006); www.konservatorium-wien.ac.at (3/2006).